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Yoga-Üben | Neue Covid-Verordnung per 14.9.2020

Yoga und eine neue Covid-Verordnung per 14.9. | yogaguide

Seit Mo 14.9.2020 gibt es eine erneute generelle Mund-Nasen-Schutzpflicht (MNS) in Österreich. MNS gilt somit beim Betreten des Yogastudios und bis zur Yogamatte. Beim Yoga-Üben kann die Maske abgenommen werden.

Gleich vorweg: Das Covid-bedingte Hin und Her verlangt den Yogalehrenden und Yogaübenden ganz viel ab. Derweil wäre Entspannung und raus aus der Angst, raus aus der Unsicherheit so wichtig. Seit Mo 14.9. gibt es eine erneute generelle Mund-Nasen-Schutzpflicht in Österreich. Die seit einer Woche in Kraft getretene Corona-Ampel ist somit keine Basis, kein Anhaltspunkt für Planung oder Orientierung im derzeit nicht so leichten Alltag.

Mund-Nasen-Schutz (MNS) gilt somit beim Betreten des Yogastudios und bis zur Yogamatte. Beim Yoga-Üben kann die Maske abgenommen werden.

Yoga ist ganz, ganz wichtig. Sobald die Matte ausgerollt wird, scheint die Zeit etwas langsamer zu laufen, wenn wir Innehalten und den Atmen spüren. So erhalten Körper, Geist und Seele mehr Aufmerksamkeit.

Einatmen, ausatmen, in der eigenen Mitte ankommen, sich spüren, selbstbewusster werden und die positiven Wirkungen genießen. Das Sanskrit-Wort "Yoga" bedeutet u. a. Verbindung, Vereinigung, Methode. Und ganz wichtig - Yoga ist ein Weg. Ein Weg auf der Suche nach sich selbst.
Lassen Sie uns den Yogaweg als Quelle der Kraft gemeinsam gehen!

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Aktuelle Corona-Regeln
Nachzulesen auf der Seite des Gesundheits- & Sozialministeriums oder des Sportministeriums.

Seit 14. September ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) in folgenden Bereichen zu tragen:
• In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis

• In sämtlichen Betriebsstätten für Kundinnen und Kunden sowie Personal im Kundenbereich in geschlossenen Räumen (z.B. Supermarkt, Autohandel, Banken, Versicherungen, Friseure, etc.)

• In Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten für den Parteienverkehr sowie die Bediensteten bei Kundenkontakt im Parteienverkehr in geschlossenen Räumen

• In Bädern für Badegäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (ausgenommen Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen)

• In der Gastronomie für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen

• In Beherbergungsbetrieben (Hotellerie) für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in allgemein zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen. Bei Gastronomie-Betrieb gelten die Gastronomieregeln

• In Sportstätten für Gäste und für Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen (Ausgenommen bei Sportausübung)

• In Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen

• Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)

• In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen

• In Apotheken, Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie an Orten, an denen Gesundheits-und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Quelle: sozialministerium.at

Covid-19-Lockerungsverordnungen
• Verordnung vom 12.09.2020: 398. Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 10. COVID-19-LV-Novelle
>> pdf Link zum Original-Verordnungstext www.ris.bka.gv.at